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Grundumlage 2008

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Floristen vom 27.9.2007 wurde die Grundumlage 2008 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder festgesetzt.
Sie wird pro Gewerbeberechtigung (Stammberechtigung sowie die 1. Filial­berechtigung von Betrieben, deren Stammberechtigung sich in einem anderen Bundesland befindet) in einem festen Betrag und einem Prozentsatz, an der im Jahre 2004 an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen berechnet und beträgt für:
  1. natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (Offene Erwerbsgesellschaften, Kommandit- Erwerbsgesellschaften)
    €  210,00
  2. Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen
    €  420,00
Für weitere Betriebsstätten im Sinne des § 46 GewO 1994 – sofern sich der Hauptbetrieb in Wien befindet sowie ab der 2. Filialberechtigung von Betrieben, deren Stammberechtigung sich in einem anderen Bundesland befindet – wurden folgende Sätze beschlossen.

  1. natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (Offene Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften)
    €  230,00
  2. Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen
    €   460,00
Der Prozentsatz, an der im Jahre 2004 an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Diesntgeber- und Dienstnehmeranteil) beträgt 0,3 %.
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2004 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu entrichten gewesen ist.
Für ruhende Berechtigungen wurde, wenn diese Vorraussetzung für das ganze Kalender­jahr 2007 zugetroffen hat, die Grundumlage 2008 in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2008, ist die Grundumlage 2008 nur in halber Höhe zu entrichten.