Neues Öffungszeitengesetz
Öffnungszeitengesetz - Sonderbestimmungen für Blumengeschäfte
Das Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖZG), welches den Kleinverkauf von Waren in Läden und sonstigen Verkaufsstellen von Unternehmungen regelt (und daher nicht nur für Handelsbetriebe sondern auch für Floristen gilt), wurde per 1.1.2008 novelliert (BGBl I Nr. 62/2007). Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sowie der Wiener Öffungszeitenverordnung 2008 (Wr.ÖZV), LGBl 41/2007, bringen wir nachstehend die für die Verkaufsstellen für Naturblumen geltenden Sonderbestimmungen.
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen:
Gemäß § 4 (1) ÖZG iVm § 2 Wr. ÖZV ist den Verkaufsstellen für Naturblumen das Offenhalten an
Montagen bis Freitagen von 6.00 bis 21.00 Uhr, am Samstagen bis 19.30 Uhr gestattet.
Die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche darf 72 Stunden nicht überschreiten.
Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember.
Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen für Naturblumen bis 18.00 Uhr offengehalten werden, am 31. Dezember bis 20.00 Uhr (wenn diese Tage auf einen Werktag einschließlich Samstag fallen)
Offenhalten an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr bis 17.00 Uhr.
Nach den Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) in Verbindung mit den Ausnahmebestimmungen der Arbeitsruhegesetz-Verordnung dürfen Mitgliedsbetriebe der Innung der Gärtner und Floristen an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr zur Betreuung ihrer Kunden im Detailverkauf bis 17.00 Uhr offenhalten (und daher Arbeitnehmer beschäftigen).
Offenhalten bei Friedhöfen, Krankenanstalten, bei Senioren- und Altenpflegeheimen.
Gleichfalls dürfen nach den obigen Bestimmungen des BZG bzw. der ARG-VO die Blumengeschäfte bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten offengehalten werden.
Auf Grund einer OGH-Entscheidung vom 4.9.2007 (4 Ob 149/07a) ist diese Regelung nun auch auf Senioren- und Altenpflegeheime anzuwenden.
Blumengeschäfte in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen:
Gemäß § 7 ÖZG in Verbindung mit § 18 Abs. (1) ARG ist der Verkauf von Blumen wochentags während der Verkehrszeiten bzw. auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen gestattet (die Verkaufsstellen dürfen daher offengehalten und Arbeitnehmer beschäftigt werden). Die dem Verkauf gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 m2 nicht übersteigen.
Sonderregelung für Messen.
Für Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten gemäß § 7 ÖZG gleichfalls Sonderregelungen und dürfen auch gemäß § 17 ARG während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Straßenhandel mit Naturblumen
ist gemäß § 9 ÖZG in Verbindung mit § 13 Wr. ÖZV an Werktagen (von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr, Samstag bis 19.30 Uhr) gestattet. Sofern werktags, ist der Straßenhandel mit Naturblumen am 24.12. von 6.00 bis 18.00 Uhr, am 31.12. von 6.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen nach der ARG-VO Wien von 9.00 - 19.00 Uhr.
Gemäß § 4 (1) ÖZG iVm § 2 Wr. ÖZV ist den Verkaufsstellen für Naturblumen das Offenhalten an
Montagen bis Freitagen von 6.00 bis 21.00 Uhr, am Samstagen bis 19.30 Uhr gestattet.
Die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche darf 72 Stunden nicht überschreiten.
Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember.
Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen für Naturblumen bis 18.00 Uhr offengehalten werden, am 31. Dezember bis 20.00 Uhr (wenn diese Tage auf einen Werktag einschließlich Samstag fallen)
Offenhalten an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr bis 17.00 Uhr.
Nach den Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) in Verbindung mit den Ausnahmebestimmungen der Arbeitsruhegesetz-Verordnung dürfen Mitgliedsbetriebe der Innung der Gärtner und Floristen an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr zur Betreuung ihrer Kunden im Detailverkauf bis 17.00 Uhr offenhalten (und daher Arbeitnehmer beschäftigen).
Offenhalten bei Friedhöfen, Krankenanstalten, bei Senioren- und Altenpflegeheimen.
Gleichfalls dürfen nach den obigen Bestimmungen des BZG bzw. der ARG-VO die Blumengeschäfte bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten offengehalten werden.
Auf Grund einer OGH-Entscheidung vom 4.9.2007 (4 Ob 149/07a) ist diese Regelung nun auch auf Senioren- und Altenpflegeheime anzuwenden.
Blumengeschäfte in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen:
Gemäß § 7 ÖZG in Verbindung mit § 18 Abs. (1) ARG ist der Verkauf von Blumen wochentags während der Verkehrszeiten bzw. auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen gestattet (die Verkaufsstellen dürfen daher offengehalten und Arbeitnehmer beschäftigt werden). Die dem Verkauf gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 m2 nicht übersteigen.
Sonderregelung für Messen.
Für Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten gemäß § 7 ÖZG gleichfalls Sonderregelungen und dürfen auch gemäß § 17 ARG während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Straßenhandel mit Naturblumen
ist gemäß § 9 ÖZG in Verbindung mit § 13 Wr. ÖZV an Werktagen (von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr, Samstag bis 19.30 Uhr) gestattet. Sofern werktags, ist der Straßenhandel mit Naturblumen am 24.12. von 6.00 bis 18.00 Uhr, am 31.12. von 6.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen nach der ARG-VO Wien von 9.00 - 19.00 Uhr.